Folge 1 Steuerbescheide vom Fachmann prüfen lassen

 

Die Gesetzgebungsmaschinerie unseres Landes läuft, von wenigen Ausnahmen abgesehen, fast immer auf Hochtouren und beschert uns regelmäßig eine Fülle von immer weniger verständlichen Regelungen. Die vielfach in Vermittlungsausschüssen aushandelten Gesetze werden immer häufiger von den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf ihre Rechtsstaatlichkeit hin überprüft, da sich viele Bürger durch die eine oder andere Vorschrift unzumutbar benachteiligt fühlen.

 

Erst am 19.3.2004 hat das BVerfG ( Az. 2 BvL 17/02 ) festgestellt, dass die Besteuerung von privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften ( Spekulationsgeschäfte ) für die Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig war.

Der Bundesfinanzhof ( BFH ) hält in einem Beschluß vom 16.12.2003 ( Az. IX R 46/02 ) die im Jahre 1999 vorgenommene Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von 2 auf 10 Jahre zumindest teilweise für verfassungswidrig. Der BFH hat in dieser Frage das BVerfG zwecks Klärung angerufen.

Die Entscheidung wird vermutlich einige Jahre ( wie immer ) auf sich warten lassen.

Wer als steuerzahlender Bürger nun glaubt, er würde als Betroffener unmittelbar von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren, übersieht, dass er zunächst klären muß, ob seine Steuerbescheide überhaupt noch änderbar sind. Sofern die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 Abgabenordnung ((AO )) ) stehen oder vorläufig  ( § 165 AO ) hinsichtlich der strittigen Fragen ergangen sind oder gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde kann eine Änderungsmöglichkeit vorliegen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob Sie noch erfolgversprechend gegen Ihre Steuerbescheide vorgehen können. Das steuerliche Verfahrensrecht begünstigt nämlich nur denjenigen, der seine Möglichkeiten und Rechte auch wahrnimmt. Halten Sie in Zweifelsfragen die Steuerbescheide durch einen Einspruch offen. Wahren Sie Ihre Rechte durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, eines Wirtschaftsprüfers oder eines Rechtsanwaltes.

 

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Folge 2 Besteuerung von Abfindungen

 

Zum 1.1.2004 sind insgesamt fünf , zum Teil sehr umfangreiche, Steueränderungsgesetze in Kraft getreten.

Neben Erfreulichem, wie der Absenkung des Eingangssteuersatzes ( von 19,9 % auf 16 % ) und der Absenkung des Spitzensteuersatzes (von 48,5 % auf 45 %), die zu steuerlichen Entlastungen führen werden, erlag der Gesetzgeber jedoch wiederum der Versuchung, den Bürger einen Großteil der Steuersenkungen unter dem Stichwort „Gegenfinanzierung“ selbst finanzieren zu lassen.

So ergeben sich erheblichen Absenkungen von Steuervorteilen im Bereich der Eigenheim-zulage, der Kürzung der Entfernungspauschale für Berufspendler, der Wegfall des Haushalts-freibetrages für Alleinerziehende zum 1.1.2005 und die Kürzung fast aller im Einkommen- und Lohnsteuerrecht bekannten Freibeträge. So wurden unter anderem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( von EUR 1.044 auf EUR 920 ), der Sparer-Freibetrag ( von EUR 1.550 auf  EUR 1.370 ) und auch die Freibeträge für Abfindungen abgesenkt. Der bisherige Regelfreibetrag von EUR 8.181 wurde auf  EUR 7.200 abgesenkt. Bestand das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre und hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt der Freibetrag nunmehr  EUR 9.000. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres und zwanzigjährigem Bestehen des Dienstverhältnisses beträgt der steuerfreie Höchstbetrag  EUR 11.000.

 

Gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kommt der Besteuerung von Abfindungen besondere Bedeutung zu, hat doch die Höhe der anfallenden Steuer einen unmittelbaren Einfluß auf die auszuhandelnde Abfindung.

Bis zum Jahr 1998 wusste auch der Normalbürger, dass er maximal mit der Hälfte seines persönlichen Durchschnittssteuersatzes ( dem „halben Steuersatz“ ) belastet wurde. Maximal konnte die Steuerbelastung also ca. 25 % betragen. Durch die seit dem 1.1.1999 geltende Ermäßigungsvorschrift des § 34 Einkommensteuergesetz kann, in Abhängigkeit von der Höhe der Abfindung, die Steuerbelastung bei 0 % oder 45 % liegen ! Der Grund hierfür liegt in der sogenannten „Fünftel-Regelung“, bei der ein Fünftel der Abfindung ( nach Abzug des Freibetrages ) den übrigen Einkünften hinzugerechnet wird und die sich hieraus ergebende Mehrsteuer auf das Fünftel mit 5 multipliziert wird. Sofern schon die übrigen Einkünfte zu einem hohen Steuersatz führen, wird auch die Abfindung entsprechend hoch belastet. Selbst wenn man nur wenig verdient, können sich relativ hohe Belastungen durch den Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld ergeben.

Sofern man von Arbeitslosigkeit bedroht ist, jedoch mit einer Abfindung gerechnet werden kann, sollte man sich nicht nur rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden, sondern auch bei seinem Steuerberater. Nur durch gute Beratung und Gestaltung im voraus ist es möglich, Einfluß auf die Höhe der Steuern zu nehmen.

 

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Folge 3 Besteuerung von Alterseinkünften

 

 

Nach den umfangreichen Änderungen im Steuerrecht zum 1.1.2004, über die an dieser Stelle noch häufiger berichtet werden wird, werfen jedoch  die gesetzlichen Neuregelungen der Besteuerung von Alterseinkünften zum 1.1.2005 bereits ihre Schatten voraus.

Ziel des am 14.5.2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten  Gesetzes ist es, die bisher höchst unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten zu vereinheitlichen. Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Maßnahme war, wie schon so oft, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2002.
 
Nach einer Übergangsfrist von 35 Jahren sollen Renteneinkünfte, ähnlich wie Pensionen, voll besteuert werden. Bisher wird von den Rentenbezügen nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Bei einem Renteneintrittsalter von z. B. 63 Jahren beträgt dieser 29 Prozent. Sofern ein Rentenempfänger ausschließlich Renteneinkünfte bezieht, ergibt sich in aller Regel keine zu entrichtende Einkommensteuer. Hieran wird sich, auch nach Einführung der Neuregelungen zum 1.1.2005, nichts wesentlich ändern. Nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sollen Rentenbezüge bei Alleinstehenden von bis zu 18.900 EUR jährlich steuerfrei bleiben. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.

Belastungen werden sich jedoch bei den Rentenempfängern ergeben, die bereits wegen anderer Einkünfte regelmäßig Steuererklärungen abgeben und auch Steuern zahlen.
 
Im Gegenzug zur höheren Belastung der Alterseinkünfte werden jedoch die Vorsorge-leistungen schrittweise von der Besteuerung freigestellt. Bisher konnte man seine Aufwendungen für die Altersvorsorge nur im Rahmen der sogenannten Höchstbeträge geltend machen. Bei einem alleinstehenden Angestellten beträgt dieser Höchstbetrag jährlich EUR 2.001.

Ab 2005 sind jährlich maximal EUR 12.000  ( 60 % von 20.000 EUR ) steuerlich absetzbar. Der Maximalbetrag wird jährlich um 2 %-Punkte angehoben, so dass ab 2025 der Höchstbetrag von 20.000 EUR erreicht ist. Daneben wird ein gesonderter Freibetrag für Aufwendungen für Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Kranken-, Pflege- , Unfall- und Haftpflicht sowie für Risikolebensversicherungen eingeführt. Dieser beträgt grundsätzlich EUR 2.400 jährlich. Einschränkungen und Kürzungen der Freibeträge ergeben sich, wie auch schon bisher, durch die Anrechnung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und bei Beamten.

Damit das Gesetz planmäßig zum 1.1.2005 in Kraft treten kann, muß der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Die von der CDU/CSU regierten Bundesländer haben jedoch das Vermittlungsverfahren eingeleitet, um bestimmte Details, insbesondere hinsichtlich des geplanten Wegfalls der Steuerfreiheit von Lebensversicherungsleistungen, noch zu ändern.

Sicher ist jedoch, dass das Gesetz im wesentlichen so in Kraft treten wird, wie vom Deutschen Bundestag beschlossen. Ob damit der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes, eine einheitliche Besteuerung von Renten und Pensionen herbeizuführen, vollständig erfüllt ist, erscheint insbesondere im Hinblick auf die sehr lange Übergangsfrist als etwas zweifelhaft. Da das vorliegende Gesetz im Detail erkennbar kompliziert zu handhaben sein wird, geht  hier, wie auch sonst im Steuerrecht, nichts ohne fundierte Beratung. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die steuerberatenden Berufe werden sich auf erhebliche Mehrarbeit einzurichten haben, da nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums mit bis zu 1,3 Millionen zusätzlichen Steuerbürgern gerechnet wird.

 

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Folge 4 Beitrag zur Altersvorsorge

 

 

 

 

 

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Folge 5 Alterseinkünftegesetz und Altersvorsorge

 

Die Steuerrechtsänderungen, die im vorigen Jahr bereits zu einer Vielzahl neuer Vorschriften geführt hat, stellen wie in der Vergangenheit fast immer, nur Übergangsvorschriften dar, da die steuerpolitische Diskussion niemals zur Ruhe kommt. Unternehmenssteuerreform, Wegfall der Eigenheimzulage, ökologische Kfz-Steuer, Mautpflicht auf Autobahnen für PKW,  höhere Maut für Fahrzeuge ohne Rußfilter sind die derzeitigen Schlagworte mit denen die politischen Parteien in unterschiedlicher Art und Weise ihre steuer- und abgabenrechtliche Kompetenz darzustellen versuchen.

Das Alterseinkünftegesetz, wie erinnern uns, sollte der große Wurf des letzten Jahres sein. Und, haben Sie als Steuerzahler seit Januar 2005 hiervon etwas gemerkt ? Die Antwort ist zumeist niederschmetternd: Was soll ich denn gemerkt haben ?

Tatsächlich hat das Alterseinkünftegesetzes, dass zu einem deutlich höheren Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen führen soll, den Bürger bzw. seinen Geldbeutel noch nicht erreicht. Je nach Steuerklasse und Höhe der Einkünfte lag der Steuervorteil zwischen EUR 2,50 ( bei 1.500 EUR Gehalt ) und 30,00 EUR (  bei 3.500 EUR /jeweils Steuerklasse I ) im Monat. Der wesentliche  Grund für die nur geringen Auswirkungen in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung liegt darin, dass die in die Steuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen zwar anders berechnet werden, im Ergebnis jedoch nur unwesentlich von den Vorsorgepauschalen, die bis 2004 galten, abweichen. Um in den vollen Genuß der höheren Freibeträge ab 2005 zu kommen, ist die Abgabe einer Steuererklärung zwingend erforderlich. Für einen Übergangszeitraum bis 2019 gelten nämlich die alten Vorschriften für die Vorsorgepauschale in modifizierter Form weiter. Diese sind anzuwenden, sofern diese steuerlich günstiger sind. Ein schönes Beispiel für „Steuervereinfachung“!

Arbeitnehmer haben jedoch, wie bisher, die Antragsfrist von 2 Jahren zu beachten. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 muß bis spätestens 31.12.2007 eingereicht worden sein.
Unternehmen sind von diesen Regelungen zwar nicht betroffen, diese haben jedoch ebenfalls vielfältige Vorschriften im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten.
 
Geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschafen die von ihrer Gesellschaft in der Vergangenheit eine Pensionszusage erhalten haben, sollten ihre Pensionszusage regelmäßig in mehrfacher Hinsicht prüfen. Neben den steuerrechtlichen Voraussetzungen der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung können nämlich im Laufe der Jahre bis zum Erreichen des Pensionsalters mehrere Faktoren zu wirtschaftlichen Problemen bei der Kapitalgesellschaft führen. Problematisch kann z.B. sein, wenn aufgrund schlechter Auftragslage das Gehalt des Geschäftsführers auf Dauer herabgesetzt wird. Dies kann zur teilweisen Auflösung der bisher gebildeten Pensionsrückstellungen führen, mit der Folge, dass die Gesellschaft hierauf möglicherweise in finanziell angeschlagener Situation Steuern zahlen muß. Sofern die Gesellschaft zur Sicherstellung der Pensionsverpflichtungen sogenannte Rückdeckungs-versicherungen abgeschlossen hat, sollten diese hinsichtlich des Verlaufes des Rückdeckungsanspruches überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Viele Lebensversicherungen halten heute nicht mehr das, was in den Modellrechnungen bei Abschluß der Verträge berechnet wurde.

 

 

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Folge 6 Kleinunternehmer-Förderungsgesetz/Ehegatten-Splitting

 

Das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 11.7.2003 sollte ursprünglich der Steuervereinfachung dienen. Kleinunternehmer sollten Betriebsausgaben pauschal von ihren Einnahmen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze abziehen dürfen. Dafür war ein vereinfachter Vordruck für die Steuererklärung vorgesehen. Allein, es kam anders. Übrig geblieben von der schönen Idee ist vor allem die Vorschrift über den amtlichen Vordruck für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Der ursprünglich bereits für das Jahr 2004 vorgesehene Vordruck wurde im letzten Jahr regelrecht in letzter Sekunde vom Bundesfinanzministerium zurückgezogen. Der Vordruck war an Kompliziertheit kaum zu überbieten gewesen. Wer nun glaubte, er könne wie bisher seine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen, kann dies nur für das Jahr 2004 tun. Ab 2005 soll nunmehr ein neuer 4-seitiger Vordruck gelten, der der Einkommensteuererklärung 2005 beizufügen ist. Vereinfachungen für den Bürger sind hier nicht erkennbar.

Was schön geklungen hat, endet, wie so oft, in der Bürokratie.

Eheleute können bekanntermaßen gemäß § 26 b des Einkommensteuergesetzes zusammen-veranlagt werden. Hierdurch kommen sie in den Genuß des so genannten Splitting-Tarifes, der zumeist günstiger ist als der Grundtarif. Der Splitting-Tarif war bereits mehrfach in der Kritik, wird er doch verdächtigt, ein nicht gerechtfertigtes Steuergeschenk für Reiche zu sein. Tatsächlich genießt der Splitting-Tarif für Verheiratete jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nahezu Verfassungsrang und ist somit der Beliebigkeit der Politik entzogen.

Ob der Splitting-Tarif und somit die Zusammenveranlagung tatsächlich günstiger ist als der Grundtarif, ist jedoch nur durch eine genaue Vergleichsrechnung zu ermitteln. Sofern beide Eheleute Einkünfte beziehen, ist es nämlich möglich, dass die so genannte getrennte Veranlagung gemäß § 26 a des Einkommensteuergesetzes günstiger ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Ehepartner nichtselbständig tätig ist und der andere selbständig, etwa als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Landwirt. In diesen Fällen können nämlich die Vorsorgeaufwendungen ( Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, Lebens- und Unfallversicherungsbeiträge etc.) sich im Falle der getrennten Veranlagung günstiger auswirken. So bleibt dem Selbständigen nämlich der bis einschließlich 2004 geltende so genannte Vorwegabzug in Höhe von 3.068 EUR erhalten, der sonst bereits bei einem Gehalt des Ehepartners von 38.350 EUR im Jahr vollständig gekürzt wird. Vorteile können sich auch bei der Günstigerprüfung gemäß § 31 EStG ergeben. Bei einem persönlichen Höchststeuersatz von mehr als 32 % ist der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger als das Kindergeld.

Eine getrennte Veranlagung kann auch sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte nur geringe Einkünfte hat, die auch nach dem Grundtarif nur gering oder gar nicht besteuert werden, sofern der andere Ehepartner Verluste erlitten hat, die er nach § 10 d EStG entweder auf das Vorjahr zurücktragen oder auf das Folgejahr vortragen möchte.

Dass Wahlrecht auf getrennte bzw. Zusammenveranlagung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides beliebig ausgeübt werden. Selbst wenn der ergangene Einkommensteuer-bescheid bereits rechtskräftig ist, kann das Wahlrecht erneut ausgeübt werden, wenn der Bescheid aus anderen Gründen geändert wird. Dies kann z.B. im Anschluß an eine Betriebsprüfung sein, durch die Änderung von Beteiligungseinkünften oder sofern man wegen anderer strittiger Sachverhalte, den Steuerfall durch Einspruch offen gehalten hat.

In diesem Zusammenhang sind vielfach Fragen des Verfahrensrechts
( Abgabenordnung ) zu prüfen, die nur Fachleute der steuerberatenden Berufe beantworten können.

 

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Folge 7 Veränderte Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 2006

 

Dass das Steuerrecht insgesamt kompliziert und für den Laien nahezu undurchschaubar geworden ist, wird zwar täglich auch durch die verantwortlichen Politiker beklagt, allein es passiert bisher nichts in Sachen Bürokratieabbau. Im Gegenteil.

Seit dem 1.1.2005 dürfen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuermeldungen bis auf wenige Ausnahmen nur noch auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung übertragen werden. Statt eines Aufklebers auf der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln.

Ab dem 1.1.2006 wird die elektronische Datenübermittlung auch für die Sozialversicherung verbindlich. Gerade auf kleinere Unternehmen, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen bisher selbst erstellt haben, kommt ein nicht unerheblicher Mehraufwand zu.

Die Krönung der gesetzgeberischen Bemühungen, den Rentenversicherungsbeitragssatz von derzeit 19,5 % halbwegs stabil zu halten, ist die Umstellung der Zahlungsmodalitäten für die Sozialversicherungsbeiträge. Waren die Sozialversicherungsbeiträge bisher bis zum 15. des Folgemonats anhand einer exakten Abrechnung der Sozialversicherung zu melden und abzuführen, soll ab Januar 2006 eine Beitragsmeldung anhand der voraussichtlichen Beitragschuld gemacht werden. Diese Meldung soll zudem bis zum drittletzten Banktag ( im Januar ist das der 27.1.2006 ) gemacht werden und gleichzeitig sollen auch die Beiträge abgeführt werden !

Im Januar 2006 möchte die Sozialversicherung somit 2 Beitragszahlungen haben, nämlich die für Dezember 2005 und Januar 2006.

Die Belastungen für die Unternehmen durch diesen Taschenspielertrick des Gesetzgebers werden selbst von der Bundesregierung auf ca. 400 Millionen Euro veranschlagt. Da man dieses Problem für die Unternehmen offenbar sieht, hat man gleichzeitig eine Übergangs-bestimmung ersonnen, die es den Unternehmen möglich macht, die Beitragsschuld für den Monat Januar 2006 in 6 Raten, beginnend mit dem 24.2.2006 bis zum 27.7.2006, zu tilgen.

Die Probleme für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden hierdurch jedoch nicht kleiner. Spätestens mit Austritt eines Arbeitnehmers oder zum Jahresende ist eine hundertprozentig richtige Abrechnung vorzunehmen. Bei Unternehmen mit starker Fluktuation, insbesondere durch Aushilfen, kurzfristig Beschäftigte und im Baubereich werden vielfach 2 Abrechnungen für ein- und denselben Monat zu machen sein. Gerade in der Baubranche sind neben den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitlosen- und Rentenversicherung auch Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ( SOKA Bau und ZVK ) zu entrichten, die vom exakten Arbeitslohn zu berechnen sind. Schließlich ist auch die Lohnsteuer vom exakten Arbeitslohn zu berechnen und abzuführen. Hier ändert sich nämlich in 2006 nichts. Die doppelte Abrechnung mit entsprechender Arbeitsbelastung der Unternehmen wird vermutlich der Normalfall sein.

Am einfachsten scheint man also die Bürokratie in den Behörden abbauen zu können, wenn man sie nur konsequent genug in die Unternehmen verlagert. In Anbetracht der bereits jetzt schon hohen Kosten für die Personalverwaltung in den Betrieben, eine geradezu makabere Maßnahme.

Fazit : Ohne professionelle EDV und sachkundigen Rat wird man ab 2006 kaum noch Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellen können.

 

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Folge 8 : Ehescheidung und Steuerrecht

 

Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt - wer mit diesen Begriffen selbst zu tun bekommen hat, weiß wie langwierig und persönlich belastend ein Scheidungsverfahren sein kann. Und zu allem Übel kostet es auch noch Geld.

Spätestens mit Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der in Ihrem Auftrag den Scheidungsantrag stellen soll, empfiehlt es sich, den Steuerberater aufzusuchen. Mit den finanziellen Folgen einer Ehescheidung ist das Steuerrecht gleich mehrfach befasst.

Die unmittelbaren Kosten der Scheidung für Rechtsanwalt und Gericht sind als sogenannte außergewöhnliche Belastung abziehbar, sofern die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird. Die Kosten für die Scheidungsfolgesachen wie Zugewinnausgleich, Ehegatten-/Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht sind nicht ( mehr ) abziehbar. Dass diese Kosten nicht mehr abziehbar sind, beruht auf der Erwägung ( des Bundesfinanzhofes
[ Urteil v. 30.06.2005 Az.: III R 27/04 ] ), dass man sich über diese Scheidungsfolgesachen auch außergerichtlich einigen könne. Ein Urteil des Gerichtes sei hierfür nicht erforderlich, so dass die Aufwendungen hierfür nicht zwangsläufig erwachsen sind.

Die Zahlungen von Ehegattenunterhalt von dauernd getrennt lebenden Ehepaaren oder geschiedenen Eheleuten sind als Sonderausgaben bis zur Höhe von EUR 13.805 jährlich steuerlich abzugsfähig, sofern der Empfänger seine Zustimmung erteilt. Der Empfänger hat die Unterhaltsleistungen dann als sonstige Einkünfte zu versteuern.Sinn macht diese Regelung, sofern der Unterhaltsverpflichtete einen hohen persönlichen Steuersatz zu zahlen hat, während der Empfänger möglicherweise keine oder nur eine geringe Steuerlast hat. Der Unterhaltsempfänger wird hierdurch nicht belastet, da der Unterhaltsleistende zivilrechtlich verpflichtet ist , den Steuernachteil des Empfängers auszugleichen. 

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist Aufgabe des Familiengerichtes, wobei auch hier außergerichtliche Einigungen in Form notarieller Scheidungsfolgenvereinbarungen möglich sind, die jedoch vom Familiengericht genehmigt werden müssen.

Zur Abwendung der Teilung von Pension- und Rentenanwartschaften werden vielfach Abfindungszahlungen geleistet. Der Ausgleichsverpflichtete bewahrt damit seine Alterseinkünfte vor der Kürzung.
In der Vergangenheit waren derartige Abfindungszahlungen nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch der Finanzgerichte steuerlich unbeachtlich.Spätestens seit den BFH-Urteilen vom 8. März 2006 ( BFH IX R 78/01 und IX R 107/00 ) ist die Rechtslage für den Steuerbürger günstiger geworden.
Der BFH hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß (...) an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind.

Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Da es sich bei derartigen Abfindungszahlungen oft um 5-stellige Beträge handelt, sollten derartige Zahlungen zukünftig mit Hinweis auf die BFH - Rechtsprechung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die vorliegenden Urteile sind jedoch nicht unmittelbar auf Nichtbeamte anwendbar, da das Steuerrecht immer noch erhebliche Unterschiede zwischen Rentenbeitragszahlern und Beamten macht.

 
 

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