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Aktuell
13.08.2024
EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Regeln zu Familienleistungen fÃŒr mobile EU-Arbeitnehmer in Bayern
Die EuropÀische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der EuropÀischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewÀhrten Familienleistungen nicht gewahrt hat.
Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoà gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur FreizÌgigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 45 des Vertrags Ìber die Arbeitsweise der EuropÀischen Union).
Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System fÌr Familienleistungen fÌr Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingefÌhrt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhÀngig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere BeschÀftigte in Bayern.
Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben ÃŒbermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der EuropÀischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Ãsterreich eingefÃŒhrte Regelung fÃŒr Familienleistungen, die der bayerischen sehr Àhnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestÀtigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin ÃŒbermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit GrÃŒnden versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgerÀumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der EuropÀischen Union zu verweisen.
Hintergrund
Artikel 45 des Vertrags Ìber die Arbeitsweise der EuropÀischen Union (AEUV) verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-BÌrgerinnen und -BÌrgern beim Zugang zu BeschÀftigung und den Arbeitsbedingungen.
Diese Vertragsbestimmung wird in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ÃŒber die FreizÃŒgigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union nÀher ausgefÃŒhrt. GemÀà Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung genieÃen mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen VergÃŒnstigungen wie inlÀndische Arbeitnehmer. Dies gilt auch fÃŒr Familienleistungen.
Insgesamt sollten mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer gemÀà der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauso behandelt werden wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleicher Höhe, auch fÌr ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
EuropÀische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3802 vom 25.7.2024