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09.10.2024

Zum Abzug von Aufwendungen fÃŒr Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung

Das Finanzgericht DÃŒsseldorf hatte ÃŒber die GewÀhrung der SteuerermÀßigung fÃŒr Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die KlÀger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Die KlÀger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie SanitÀrarbeiten. Der KlÀger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch Ìberwiesen die KlÀger kurz vor Jahresende BetrÀge in Höhe von insgesamt 5.242 Euro an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgefÌhrt.

In ihrer EinkommensteuererklÀrung machten die KlÀger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu fÃŒhrten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage fÃŒr die Zahlungen vor. Das beklagte Finanzamt versagte die SteuerermÀßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlÀgen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Der 14. Senat wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die SteuerermÀßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfÃŒllt. Die E-Mail des KlÀgers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die in 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen in 2022 nicht »nachbessern«. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen »fÃŒr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen« getÀtigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Die einseitig vom KlÀger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich fÃŒr Lohnkosten sei weder marktÃŒblich noch sonst sachlich begrÃŒndet und daher nicht zu berÃŒcksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmÀßigen Begrenzung der SteuerermÀßigung.

FG DÃŒsseldorf, Mitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil 14 K 1966/23 E vom 18.07.2024