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14.11.2024

Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kÃŒrzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die KlÀgerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

Die KlÀgerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der EigentÃŒmer des Hauses ist ihr Sohn.

Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenÌber der KlÀgerin die Zweitwohnungssteuer fÌr die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Hiergegen wandte sich die KlÀgerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht fÃŒr persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen GrÃŒnden zunÀchst nicht möglich gewesen sei. Die KlÀgerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken wÃŒrde. Damit das Haus lastenfrei verÀußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der BegrÃŒndung fÃŒhrte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die KlÀgerin – grundsÀtzlich der Zweitwohnungssteuer unterlÀgen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die KlÀgerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle VerkaufsbemÃŒhungen des EigentÃŒmers an, weil die KlÀgerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wÀre. Ihr wÀre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche fÃŒr eine tatsÀchliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der KlÀgerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskrÀftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr - Ob die Berufung eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.)