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05.12.2024

Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wÀren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der KlÀger machte bei seinen EinkÌnften aus nichtselbstÀndiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der NutzungsÌberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, FÀhr- und Parkkosten sowie die Absetzung fÌr Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften FahrradtrÀgers fÌr den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und FÀhraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des KlÀgers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der NutzungsÌberlassung des Dienstwagens fÌr Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des KlÀgers.

Dies bestÀtigte der BFH. Eine Kostentragung des Arbeitgebers fÌr Maut, FÀhr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstÌnden, begrÌnde einen eigenstÀndigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der NutzungsÌberlassung des Fahrzeugs fÌr Privatfahrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der NutzungsÌberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso fÌr die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und fÌr den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen FahrradtrÀger in Höhe der AfA.

Außerdem entschied der BFH, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemÀß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige KapitalertrÀge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

BFH, Pressemitteilung vom 14.11.2024 zu Urteil vom 07.11.2023, VIII R 32/20