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Aktuell
05.05.2025
Verfallene Prepaid-Guthaben aus MobilfunkvertrÀgen sind umsatzsteuerliches Entgelt
Restguthaben aus Prepaid-VertrÀgen, die endgÌltig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt fÌr von ihm wÀhrend der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenÌber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar, entschied das FG Schleswig-Holstein.
Die KlÀgerin vermarktete ÃŒber eine Organgesellschaft (A) Mobilfunkdienste mehrerer Netzbetreiber u. a. durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Dabei wurden den Kunden lediglich von ihnen tatsÀchlich in Anspruch genommene Einzelleistungen der A oder dritter Fremdanbieter nach zuvor im einzelnen vereinbarten Preisen berechnet. Verblieben nach Auslaufen der Prepaid-VertrÀge Restguthaben der Kunden, konnten diese sie von A zurÃŒckfordern. HÀufig lieÃen Kunden ihre Guthaben jedoch verfallen, sodass die BetrÀge endgÃŒltig bei A verblieben. Im vorliegenden Verfahren war die Frage zu klÀren, ob es sich bei diesen BetrÀgen um umsatzsteuerpflichtige Entgelte handelte.
Die KlÀgerin hatte das in erster Linie mit der BegrÃŒndung in Abrede gestellt, dass die Leistungen der A (ZurverfÃŒgungstellung der technischen Infrastruktur fÃŒr Telekommunikationsdienstleistungen) gegenÃŒber ihren Kunden im Zeitpunkt der Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt sei. Denn bepreist seien lediglich die von A oder aber von den Drittanbietern jeweils erbrachten konkreten (Telekommunikations-)Dienstleistungen gewesen, die die Kunden auf der Grundlage der (unentgeltlich) zur VerfÃŒgung gestellten Infrastruktur hÀtten einkaufen können. Da den Restguthaben keine Leistung gegenÃŒberstehe, handele es sich bei deren Verfall um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. FÃŒr das Streitjahr 2022 seien zudem § 3 Abs. 13 Satz 1, Abs. 15 UStG in der ab dem 1. Januar 2019 gÃŒltigen Fassung zu beachten, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 27. Juni 2016 2016/1065 (Abl. L 177 â sog. Gutschein-Richtlinie) eingefÃŒhrt worden seien. Die vorliegende Konstellation entspreche nÀmlich derjenigen, die bei nicht eingelösten Mehrzweckgutscheinen bestehe, deren Verfall ebenfalls kein steuerbares Entgelt darstelle. Denn bei den Prepaid-Guthaben handele es sich um nichts anderes als elektronische Mehrzweckgutscheine.
Dieser Sichtweise ist der 4. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt, er hat die Klage abgewiesen. Zur BegrÃŒndung hat der 4. Senat des Finanzgerichts sich maÃgeblich auf das BFH-Urteil XI R 4/17 vom 10. April 2019 (BFHE 264, 382, BStBl II 2019 S. 635) bezogen, in dem der Bundesfinanzhof ÃŒber eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation zu entscheiden hatte. Die verfallenen Guthaben seien als Entgelt fÃŒr die von A gegenÃŒber ihren Kunden auf der Grundlage des Prepaid-Vertrages erbrachte(n) Leistung(en) in Gestalt der Ermöglichung der aktiven und insbesondere auch passiven (im Sinne einer mobilen Erreichbarkeit) Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen durch das ZurverfÃŒgungstellen der Netzinfrastruktur anzusehen. Denn fÃŒr den Zufluss der Restguthaben sei ein anderer (Rechts-)Grund als der ehedem bestehende Prepaid-Vertrag nicht zu erkennen; wirtschaftlich komme der Guthabenverfall einer Ãberzahlung gleich. Der 4. Senat hielt insoweit eine Ãnderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 UStG fÃŒr möglich. ErgÀnzend wies er darauf hin, dass sich ein identisches Ergebnis auch auf der Grundlage des § 10 UStG begrÃŒnden lieÃe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 3 Abs. 13 Satz 1, Abs. 15 UStG fÃŒr das Streitjahr 2022 sah der 4. Senat nicht als gegeben an, auch eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht.
Die KlÀgerin hat gegen das Urteil die vom 4. Senat des Finanzgerichts zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 20/24 anhÀngig.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 4 K 26/22 vom 17.09.2024 (nrkr - BFH-Az.: V R 20/24)